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Weitere Konzeptbausteine: Vertretungskonzept
Unserem
Vertretungskonzept liegen folgende Prämissen zu Grunde:
-
Schüler haben Anspruch auf
Unterricht.
- Eltern erwarten, dass ihre Kinder
während der Schulzeit sinnvoll unterrichtet und betreut werden.
Diesen Ansprüchen wird unsere
Schule gerecht, indem sie für alle Klassen verbindliche Stundenpläne sowie
zusätzlich für die Lehrkräfte verbindliche Aufsichtspläne erstellt.
Im Hinblick auf konkret zu erreichende Kenntnisse und
Fähigkeiten ist kurz- oder langfristiger Unterrichtsausfall zu vermeiden. Für
durch Krankheit, Fortbildung oder Beurlaubung bedingte Ausfälle von Lehrkräften
wird festgelegt:
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In der
Sekundarstufe I wird Unterricht erteilt von der ersten bis zur fünften Unterrichtsstunde;
in der Sekundarstufe II werden Aufgaben zur selbständigen Bearbeitung zur
Verfügung gestellt.
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Zur
Sicherstellung der Vertretungsmöglichkeit ist das Kollegium bereit, Bereitschaftsstunden
zu leisten. Damit stehen täglich von der ersten bis zur fünften Unterrichtsstunde
ein bis zwei Lehrkräfte nach festgelegtem Halbjahresplan zur Verfügung.
Lehrkräfte, denen wegen Klassenfahrten, Exkursionen oder anderer schulischer
Veranstaltungen der eigene Unterricht ausfällt, werden in diesen Stunden für
Vertretungen eingesetzt. Für darüber hinaus notwendige Vertretungen übernehmen
Lehrkräfte nach Absprache in ihren Freistunden den Unterricht.
- Eine sinnvolle Vertretung wird
eingesetzt unter folgenden Gesichtspunkten:
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Die
Vertretung erfolgt möglichst fachkompetent.
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Die Vertretung
erfolgt möglichst klassenkompetent.
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Die zu
vertretende Lehrkraft stellt rechtzeitig Material zur Verfügung, das eine sinnvolle
Fortführung des Unterrichts ermöglicht.
- Ergebnisse
aus Vertretungsunterricht in der SI sowie selbständiges Arbeiten in der SII
unterliegen der späteren Kontrolle durch die zu vertretenden FL und ermöglichen
so, die Kontinuität im Lernfortschritt zu wahren.
Langfristiger Ausfall von Lehrkräften wird soweit wie
möglich kompensiert über Mittel, die das Land NRW im Rahmen der Institution
„Geld statt Stellen“ den Bezirksregierungen und Schulämtern zuweist (AVO-RL, §
10).
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